Praxishandbuch Zweitwohnsitz
2. Aufl. 2023
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S. 141E. Privatzimmervermietung und gewerbliche Beherbergung
Die Privatzimmervermietung sowie Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen stellen idR keine Zweitwohnsitze iSd landesgesetzlichen Bestimmungen dar. Es ist daher entscheidend, zu wissen, wann die Kriterien der Privatzimmervermietung bzw der Beherbergung im Rahmen eines Gastgewerbebetriebs erfüllt sind.
1. Privatzimmervermietung
Als Privatzimmervermietung gilt die als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte, vorübergehende Vermietung von möblierten Wohnräumen der eigenen Wohnung (des eigenen Hauses) an Fremde zu Erholungszwecken, wenn nicht mehr als zehn Betten zur Verfügung gestellt werden.
Diese in die Zuständigkeit der Länder fallende Privatzimmervermietung ist vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen. Gem § 2 Abs 1 Z 9 GewO ist die GewO auf die nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigung fallenden und durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstands betriebenen Erwerbszweige nicht anzuwenden.
Die Eigenart und die Betriebsweise der betreffenden Tätigkeit sind maßgeblich für die Qualifikation einer Tätigkeit als häusliche Nebenbeschäftigung iSd § 2 Abs 1 Z 9 GewO. Bei der häuslichen Nebenbeschäftigung mus...