Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Erstreckung der Quotenregelungstoleranzfrist für 2019
Mit , Erstreckung der Toleranzfrist zur Einbringung von Abgabenerklärungen durch Quotenvertreter/innen für das Veranlagungsjahr 2019 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, 2021-0.214.495, wird die im Organisationshandbuch der Finanzverwaltung (OHB) in Abschnitt 4.2. genannte Toleranzfrist für die Einreichung der Abgabenerklärungen durch Quotenvertreter von einem Monat (30. 4.) auf drei Monate (bis einschließlich ) für das Veranlagungsjahr 2019 einmalig erstreckt. Abgabenerklärungen 2019 von vertretenen Fällen, die nicht bis zum eingereicht wurden und bei denen noch keine Fristsetzung erfolgt ist, gelten dennoch als rechtzeitig, wenn sie bis zum eingebracht werden.