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Beitragsrechtliche Sonderregelungen für temporäre Aushilfen
Mitterstöger, Aushilfskräfte: Spezielle Regelung ab 2018, NÖDIS Nr 11/Oktober 2017.
In den Praxis-News wurde bereits mehrfach über die befristet für die Jahre 2017 bis 2019 geltende Steuerbefreiung für temporäre Aushilfskräfte berichtet (vgl zuletzt die Praxis-News vom Februar 2017, ASoK 2017, 74). Unter bestimmten Voraussetzungen sind demnach Einkünfte aus einer geringfügigen Aushilfsbeschäftigung, die ausschließlich dazu dient, einen zeitlich begrenzten, den regulären Betriebsablauf überschreitenden zusätzlichen Arbeitsanfall abzudecken oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen, steuerfrei.
Als Pendant dazu wurde eine – befristet für 2018 bis 2020 (!) geltende – beitragsrechtliche Sonderregelung verankert, wonach der Dienstgeber für derartig geringfügig beschäftigte Aushilfen den pauschalen Dienstnehmerbeitrag (zuzüglich Arbeiterkammerumlage) einzubehalten und abzuführen hat und die Verpflichtung zur Entrichtung des Unfallversicherungsbeitrags entfällt. Diese Regelung unterscheidet sich in zwei wesentlichen Punkten von der Steuerbefreiung:
Sie setzt voraus, dass die Aushilfstätigkeit neben einem der ASVG-Vollversicherung unterliegenden Dienstverhältnis ausgeübt wird (nur dann ist ...