Praxishandbuch Zweitwohnsitz
1. Aufl. 2021
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S. 135G. Zweitwohnsitzabgaben
1. Allgemeines
Zweitwohnsitzabgaben sind von Fremdenverkehrsabgaben bzw Tourismusabgaben zu unterscheiden.
Die Erhebung von Zweitwohnsitzabgaben wird derzeit durch das aktuell geltende FAG 2017, welches den Finanzausgleich der Jahre 2017-2021 regelt, erlaubt. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit bereits seit 1993: Mit dem FAG 1993 wurde die Zweitwohnsitzabgabe erstmals in den Katalog der ausschließlichen Landes(Gemeinde)abgaben eingefügt. Durch die Aufnahme wurden die Länder gem § 8 Abs 1 F-VG ermächtigt, die Erhebung und Verwaltung einer solchen Abgabe zu regeln.
Zweitwohnsitze belasten die kommunalen Finanzen ähnlich wie Hauptwohnsitze, sie bringen im laufenden Betrieb aber deutlich weniger Wertschöpfung. Den Gemeinden entstehen durch Zweitwohnsitze Kosten, die durch Benützungsgebühren nicht abgedeckt werden können (zB für die Bereitstellung der Infrastruktur oder im hoheitlichen Bereich). Diesen Kosten stehen keine Einnahmen der Gemeinden aus Ertragsanteilen im Rahmen des Finanzausgleichs gegenüber. Der so insgesamt entstehenden Belastung soll durch die Einhebung einer Zweitwohnsitzabgabe entgegengewirkt werden.
Die Entscheidung darüber, ob eine Zweitwohnsitz...