Handbuch Ziviltechnikerrecht
1. Aufl. 2021
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S. 5926. Denkmalschutz
6.1. Denkmalbegriff
Denkmale sind einmalige und unersetzbare materielle Zeugnisse unserer Geschichte, Kunst und Kultur von der Urzeit bis zur Gegenwart. Sie können sich in Form eines keltischen Gräberfeldes bis zum Wohnbau der klassischen Moderne, vom römischen Militärlager bis zum Barockstift, von der Wegkapelle bis zur gründerzeitlichen Tabakfabrik, vom Eisenbahnviadukt bis zur Arbeiterwohnhausanlage, vom Münzfund bis zum Bauernhofensemble darstellen.
Ein Denkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes (DMSG) ist ein von Menschen geschaffener, unbeweglicher oder beweglicher Gegenstand von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger Bedeutung, dessen Erhaltung seiner Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Ein Denkmal kann ein Objekt sein, das auch nur eines der oben angeführten Denkmalbedeutungskriterien erfüllt.
Das Denkmalschutzgesetz wurde erstmals im Jahr 1923 erlassen, seine letztgültige Fassung stammt aus dem Jahr 2013. Grundsätzlich ist dieses Gesetz in Umfang und Formulierungen knapp gehalten, wodurch Interpretationsspielraum geöffnet wird, der in einem Diskurs auf fachlicher Augenhöhe zwischen Behörde und der Partei und ihren Vertretern ausgehan...