Handbuch Ziviltechnikerrecht
1. Aufl. 2021
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S. 5235. Bauvertragsrecht
5.1. Allgemeines
Das Werkvertragsrecht des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) ist auf vergleichsweise einfache Werkverträge wie zB die Anfertigung eines Maßanzuges zugeschnitten. Der Auftraggeber bestellt beim Schneider seiner Wahl das Werk. Dieser stellt den Maßanzug her und erhält dafür – Zug um Zug gegen seine Leistung – den vereinbarten Werklohn.
Für Bauaufträge wie zB die Errichtung eines mehrgeschossigen Gebäudes sind die Regelungen des ABGB alleine nicht ausreichend. Die Kosten der Errichtung eines solchen Gebäudes lassen sich im Vorhinein nur bedingt kalkulieren, weil es im Laufe der Errichtung zu Leistungsänderungen und zu Änderungen der Kosten kommen kann. Ein Fixpreis wie zB für einen herzustellenden Maßanzug ließe sich daher nur entweder unter Übernahme nicht kalkulierbarer Risiken oder durch einen „großzügigen“ Risikozuschlag vereinbaren. Eine Vorfinanzierung der Errichtungskosten des Gebäudes durch den Auftragnehmer wäre unwirtschaftlich, weil der Auftragnehmer dafür regelmäßig einen Kredit aufnehmen und die Kreditkosten in den Werklohn einrechnen müsste. Das Risiko des Auftraggebers, dass der Auftragnehmer während der Ausführung des Auftrages insol...