Handbuch Unternehmensnachfolge
1. Aufl. 2016
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S. 420I. Aus zivilrechtlicher Sicht
A. Erscheinungsformen
1. Einfache, direkte Erfolgsbeteiligung
Die Gewinnbeteiligung ist eine besondere Entgeltform, die in der Beteiligung am gesamten oder an einem Teil des Geschäftsgewinns eines Unternehmens besteht. Mangels Vereinbarung findet die Abrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr aufgrund des jeweiligen Jahresabschlusses statt. Soweit es zur Prüfung der Richtigkeit der Abrechnung erforderlich ist, kann der Arbeitnehmer die Einsicht in die Geschäftsbücher verlangen, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer Zweifel an den in der Abrechnung enthaltenen Angaben hegt. Dem gewinnbeteiligten Arbeitnehmer kommen aus dem Rechtstitel der Gewinnbeteiligung nur dann Zuflüsse zu, wenn im einzelnen Geschäftsjahr ein Gewinn erzielt wurde. Der gewinnbeteiligte Arbeitnehmer ist also nicht nur am Erfolg seiner eigenen Arbeitsleistung, sondern auch am Gewinn des ganzen Unternehmens oder wenigstens eines Unternehmensteiles beteiligt. Das kollektivvertragliche Mindestentgelt gebührt ihm jedenfalls; wird dies nicht erreicht, muss eine entsprechende Verrechnung stattfinden. Eine Vereinbarung, bei der der Arbeitgeber durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor dem F...