Praxishandbuch Leasing
1. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. S. 188Überblick über die Zurechnung von Wirtschaftsgütern im Ertragsteuerrecht
Die Zurechnung von Wirtschaftsgütern ist allgemein in § 24 BAO geregelt. Im Besonderen sieht § 24 Abs 1 lit d BAO vor, dass „Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt, … diesem zugerechnet [werden]“. Demnach muss ein Wirtschaftsgut nicht zwingend dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen sein; nach § 24 BAO ist das „wirtschaftliche Eigentum“ ausschlaggebend.
Die ertragsteuerlichen Tatbestände knüpfen vielfach an das wirtschaftliche Eigentum an. So setzt der Anschaffungstatbestand den Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums voraus. Korrespondierend dazu erfolgt die Gewinnrealisation bei einem Veräußerungsgeschäft mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums. Auch die Absetzung für Abnutzung steht nach der Rechtsprechung nur dem wirtschaftlichen Eigentümer zu.
Die Voraussetzungen, unter denen das wirtschaftliche Eigentum vom zivilrechtlichen abweichen kann, werden in der Rechtsprechung wie folgt definiert:
„Wirtschaftlicher Eigentümer ist, wer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind (Gebrauch, Verbrauch, Belastung, Veräußerung), auszuüben in der Lage ist und zugleich den...