Handbuch Immobilientransaktionen
2. Aufl. 2015
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S. 36212. Abschluss der Transaktion
12.1. Signing
Mit dem „Signing“ wird der schuldrechtliche Vertragsschluss, also idR die Unterfertigung der Vertragsurkunde bezeichnet. Voraussetzung für das Signing ist zunächst nur, dass sich die Parteien über den Text des Vertrags geeinigt haben.
Bis zum Signing steht es den Parteien grundsätzlich offen, sich anders zu entscheiden und den Vertrag nicht abzuschließen. Sieht eine Partei grundlos von dem Vertragsschluss ab, so kann sie unter bestimmten Voraussetzungen schadenersatzpflichtig werden, sofern dieser Schadenersatzanspruch nicht im Letter of Intent (oder einer anderen Vereinbarung) ausgeschlossen ist. Der Schadenersatzanspruch bezieht sich in diesem Fall aber nur auf den nutzlos gewordenen Transaktionsaufwand (also in erster Linie die Beraterkosten). Die andere Partei hat hingegen noch nicht das Recht, die Erfüllung des Vertrages zu verlangen.
Mit dem Signing wird das im Vertrag enthaltene Regelwerk verbindlich. Ab diesem Zeitpunkt können sich die Parteien nicht mehr „anders entscheiden“. Die Vertragsparteien haben (nach Maßgabe des Vertragstextes) das Recht, auf der Erfüllung zu bestehen, also von der jeweils anderen Partei die Übertragung der k...