Handbuch Immobilientransaktionen
2. Aufl. 2015
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S. 3349. Vertragliche Gestaltung des Ankaufs
9.1. Vorvertrag und Punktation
9.1.1. Vorvertrag
Wenn der Bindungswille der Parteien bereits vorliegt, der Hauptvertrag aber noch nicht abgeschlossen werden kann, eröffnet das Gesetz den Parteien die Möglichkeit, einen Vorvertrag abzuschließen. Ein solcher Vorvertrag ist gemäß § 936 ABGB die „Verabredung, künftig einen Vertrag schließen zu wollen“. Inhaltlich wird für die Verbindlichkeit eines Vorvertrags verlangt, dass von den Parteien sowohl der Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptvertrags als auch die wesentlichen Vertragsinhalte (essentialia negotii) bestimmt werden müssen. Der Vorvertrag muss dabei stets der gesetzlichen Form des Hauptvertrags entsprechen. Der Anspruch auf Abschluss des Hauptvertrags kann innerhalb eines Jahres – ab dem vereinbarten Hauptvertragsabschlusszeitpunkt – durchgesetzt werden; auf Leistung aus dem beabsichtigten Hauptvertrag kann jedoch nicht geklagt werden.
9.1.2. Punktation
Im Unterschied zum Vorvertrag ist die Punktation (§ 885 ABGB) bereits als Hauptvertrag anzusehen. Nach dem Parteiwillen fehlt nur noch die Errichtung der förmlichen Vertragsurkunde auf Basis der Rumpfvereinbarung in Form der Punktation. Das Gesetz verlangt, dass die...