Handbuch Hinzurechnungsbesteuerung
1. Aufl. 2020
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S. 181Anhang 4: Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 – Wartungserlass 2019 (Auszug)
Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 – Wartungserlass 2019 (Auszug)
17. Hinzurechnungsbesteuerung
17.1 Allgemeines
1248aa
§ 10a Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 4 und 5 KStG 1988 sieht eine Hinzurechnungsbesteuerung für Passiveinkünfte niedrigbesteuerter ausländischer Körperschaften vor. Mit dieser Regelung wurde die in Art. 7 und Art. 8 der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (sog. ATAD) vorgesehene Hinzurechnungsbesteuerung umgesetzt. Die Regelung wurde mit dem JStG 2018 (BGBl. I Nr. 62/2018) eingeführt und trat mit in Kraft (zur erstmaligen Anwendung siehe näher Rz 1248fl).
Die Vorgehensweise für die Hinzurechnungsbesteuerung und den Methodenwechsel wird entsprechend der Verordnungsermächtigung in § 10a Abs. 10 KStG 1988 in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung der Hinzurechnungsbesteuerung und des Methodenwechsels bei Passiveinkünften niedrigbesteuerter Körperschaften (VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften, BGBl. II Nr. 21/2019) näher geregelt.
1248ab
Erzielt eine
niedrigbesteuerte (Abs. 3; siehe dazu näher Rz 1248aw ff)
ausländische Körperschaf...