Die GmbH & Co KG
2. Aufl. 2016
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I. S. 446Einleitung und Themenabgrenzung
Bis in das Jahr 1980 ist die Auffassung vertreten worden, dass die Bezüge von GmbH-Geschäftsführern jedenfalls den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen sind, unabhängig davon, ob die Geschäftsführer nicht, nicht wesentlich oder wesentlich (auch zu 100 %) an der GmbH beteiligt waren. Mit seinem Erkenntnis vom , 1666, 2223, 2224/79 (verstärkter Senat) ist der VwGH von dieser Auffassung in Bezug auf Geschäftsführer, die aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Beziehung (ab 50 % oder darunter mit Sperrminorität) der Generalversammlung gegenüber nicht weisungsgebunden sein konnten, abgegangen. In Reaktion darauf wurden die Bestimmungen der § 25 Abs 1 Z 1 lit b und 22 Z 2, 2. Teilstrich in das EStG 1972 neu eingefügt und später im Wesentlichen gleichlautend – und bis heute unverändert – in das EStG 1988 übernommen. Damit begannen die endlosen Diskussionen um die Auslegung dieser beiden neuen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf die Frage der Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht, Letztere als Nachfolge-Steuer der bis im Rahmen der Gewerbesteuer geregelt gewesenen Lohnsummensteuer.
Abgesehen davon, dass die Be...