Die GmbH & Co KG
2. Aufl. 2016
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I. S. 265Vorbemerkungen
Aus den vom Gesetzgeber geregelten Rechtsformen, den so genannten „Grundtypen“ – nämlich Personenunternehmen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften, stille Gesellschaft) einerseits und Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) andererseits – kann nach dem Grundsatz der freien Typenwahl die für die jeweilige unternehmerische Zielsetzung geeignetste Rechtsform ausgewählt werden. Da die Grundtypen trotz relativ weiter Spielräume bei der konkreten Ausgestaltung der Dynamik der wirtschaftlichen Verhältnisse oft nicht gerecht werden, wurden in der Praxis Kombinationen bzw Mischformen der gesetzlich normierten Rechtsformtypen entwickelt, welche den wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Gegebenheiten besser entsprechen sollten als die bestehenden Grundtypen. Durch die Kombination der gesetzlich normierten Rechtsformtypen ist es möglich, die gesellschaftsrechtlichen, steuerrechtlichen und sonstigen rechtlichen und wirtschaftlichen Vorteile der Grundtypen „Personenunternehmen“ und „Kapitalgesellschaft“ zu nutzen bzw je nach Bedarf das Schwergewicht auf die eine oder die andere Rechtsform zu verlagern, wobei auch der Weg zurück zur ursprünglichen oder hin zu einer anderen...