Die GmbH & Co KG
2. Aufl. 2016
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I. S. 214Einleitung
Allgemeine Bestimmungen über das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Personengesellschaft enthält das HGB (UGB) nicht. § 140 UGB betrifft eine besondere Konstellation: Ein Gesellschafter setzt wichtige Gründe, die ein weiteres Zusammenwirken mit den übrigen Gesellschaftern als unzumutbar erscheinen lassen. In diesem Fall können die übrigen Gesellschafter im Wege einer Klage die Ausschließung dieses Gesellschafters verlangen. Mit Rechtskraft des (der Klage stattgebenden) Gestaltungsurteils scheidet der Beklagte aus der Gesellschaft aus.
Das Gesetz regelt nur diese Variante, also ein unfreiwilliges Ausscheiden. Es besteht jedoch Einvernehmen darüber, dass auch ein konsensuales Ausscheiden zulässig ist. § 137 UGB normiert nicht das Ausscheiden eines Gesellschafters, sondern die Rechtsfolgen, die an das Ausscheiden anknüpfen. Die Norm setzt den Tatbestand des Ausscheidens voraus. Im Vordergrund steht die vermögensmäßige Auseinandersetzung zwischen dem ausscheidenden Gesellschafter und der (fortbestehenden, ihre Identität nicht ändernden) Gesellschaft.
Die neuere Rsp des OGH hat klargestellt, dass der Grundsatz der Vermögensbindung auch für die GmbH & Co KG gilt. Die Entscheidung des 2. Sen...