Die GmbH & Co KG
2. Aufl. 2016
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I. S. 164Einleitung
§ 12a MRG hat sich zu einer der wichtigsten Bestimmungen entwickelt, die den Rechtsfolgenbereich einer M&A-Transaktion betreffen. Wer ein Unternehmen überträgt, muss sich nicht nur über die gesellschaftsrechtlichen Anforderungen, über wettbewerbs- und arbeitsrechtliche Konsequenzen, sondern auch darüber Gedanken machen, welche Folgen der Vorgang für bestehende Mietverträge des erworbenen Unternehmens über geschäftlich genutzte Räume haben könnte. In Anbetracht der Häufigkeit solcher Mietverträge ist die durch § 12a MRG geschaffene Rechtslage von kaum zu überschätzender Bedeutung; ihre praktischen Auswirkungen werden nur dadurch etwas geschmälert, dass die Rechtsprechung – wohl zu Unrecht – die Ansicht vertritt, dass die Bestimmung nur für Mietverträge im Vollanwendungsbereich des MRG maßgeblich ist.
§ 12a MRG ist der Versuch, anlässlich einer Unternehmensübertragung einen Ausgleich herzustellen zwischen dem Interesse des Erwerbers, den durch den Mietvertrag gesicherten Standort zu behalten, und dem Interesse des Vermieters, den Mietzins entsprechend den Marktverhältnissen anzupassen. Bereits die Vorläuferbestimmung in § 12 Abs 3 MRG aF war diesem Anliegen gewidmet: Für den Fall der Veräußerung des in den gemietet...