Die GmbH & Co KG
2. Aufl. 2016
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I. S. 112Einleitung
Bereits vor Inkrafttreten des Eigenkapitalersatzgesetzes (EKEG) war die Anwendbarkeit des Eigenkapitalersatzrechts auf die GmbH & Co KG anerkannt. Der Gesetzgeber war im Rahmen des EKEG offenkundig bestrebt, die bisherigen Rechtsprechungsregeln zur Anwendbarkeit des Eigenkapitalersatzrechts auf die GmbH & Co KG gesetzlich zu verankern. In § 4 Z 3 EKEG wird die GmbH & Co KG in den Kreis jener Gesellschaften aufgenommen, die als Empfänger einer Eigenkapital ersetzenden Leistung in Betracht kommen. Mit § 11 EKEG beschritt der Gesetzgeber einen Weg, den bereits der OGH in einer Entscheidung aus dem Jahre 1996 vorgezeichnet hatte, und erstreckte den Anwendungsbereich des EKEG auf einen Kommanditisten, der nicht zugleich Gesellschafter der Komplementärgesellschaft ist und dieser einen Kredit gewährt.
Das EKEG trat am in Kraft. Nach mehr als zwölf Jahren lässt sich ein Resümee wie folgt ziehen: Insbesondere durch die Abgrenzung der Krise in § 2 EKEG und durch die detaillierten Regelungen über den Kreis der erfassten Gesellschafter in den § 5 ff EKEG trug das EKEG zur Verbesserung der Rechtssicherheit im Bereich des Eigenkapitalersatzrechts bei. Das gilt für das „Mutte...