Die GmbH & Co KG
2. Aufl. 2016
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I. S. 38Einleitung
Die Finanzverfassung ist bei der GmbH und der KG grundsätzlich verschieden geregelt. Griffig lassen sich das personengesellschaftsrechtliche Schutzsystem zugunsten der Gläubiger und das kapitalgesellschaftsrechtliche Kapitalerhaltungssystem als Begriffspaar „Sondervermögensschutz in der juristischen Person und Haftungsverbund zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern in der Personengesellschaft“ festmachen. Die Vermögensbindung beruht auf dem Konzept, dass dem Gläubiger nur das der juristischen Person zugehörige Vermögen haftet; damit diese Haftung für den Gläubigerschutz tauglich ist, ist bei seiner Aufbringung die Werthaltigkeit zu sichern und darf dieses Vermögen von der Gesellschaft an die Gesellschafter nur unter engen Voraussetzungen ausgekehrt werden. Das System des Gläubigerschutzes und der Finanzverfassung der Kommanditgesellschaft beruht hingegen auf einer Erweiterung der Haftungsträger über die Gesellschaft hinaus. Damit kann eine betragliche Erhöhung des Haftungsbetrags einhergehen, regelmäßig jedenfalls eine Erhöhung zugreifbarer Mittel, um Gläubigeransprüche zu befriedigen.
Werden die GmbH und die KG miteinander kombiniert, prallen zwei unterschiedliche Ko...