Steuerhandbuch für Freiberufler
1. Aufl. 2017
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S. 2482. Freiberufler-GmbHs
GmbHs können grds zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine (sog Ein-Personen-GmbH) oder mehrere Personen errichtet werden (§ 1 Abs 1 GmbHG). Die jüngere Rechtsentwicklung lässt für Angehörige der Katalogberufe (§ 22 Z 1 lit b EStG) die Rechtsform der GmbH immer öfter zu. Freiberuflich Tätige, die weniger reglementierten Berufsgruppen angehören, können ohne berufsrechtliche Einschränkungen in der Rechtsform einer GmbH tätig werden. Die ertragsteuerlichen Rechtsfolgen, mit denen der Freiberufler bei Tätigwerden im Rahmen einer GmbH konfrontiert ist, unterscheiden sich wesentlich von denen, die für Einzel- oder Mitunternehmer vorgesehen sind. Da Freiberufler-GmbHs in der österreichischen Rechtspraxis noch nicht sehr häufig auftreten, beschränken sich die folgenden Darstellungen auf einen Überblick.
Als juristische Personen des privaten Rechtsund somit als Körperschaften iSd § 1 Abs 2 Z 1 KStG sind GmbHs nicht einkommen-, sondern körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs 1 KStG), und zwar ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsgrundlage (Gesellschaftsvertrag bei einer Gründung durch zumindest zwei Personen oder Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft bei einer Gründung durch eine Person) festgestellt ist und sie erstmalig nac...