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SWK 19, 5. Juli 2022, Seite 832
Schwimmunterricht ist nicht umsatzsteuerbefreit
Entscheidung: Dubrovin & Tröger GbR – Aquatics, C-373/19.
Norm: Art 132 Abs 1 lit i und j MwStSyst-RL.
Der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ iSd Art 132 Abs 1 lit i und j MwStSyst-RL ist dahin auszulegen, dass er nicht den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht umfasst.