Praxishandbuch Börserecht
1. Aufl. 2017
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S. 8II. Börseunternehmen
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Ein zentraler Teil des BörseG sind Vorgaben für Börseunternehmen bzw Marktbetreiber. Als „Marktbetreiber“ wird definiert, wer das Geschäft eines geregelten Markts verwaltet oder betreibt (siehe § 1 Abs 3 BörseG, der klarstellt, dass das auch der geregelte Markt selbst sein kann). In der Folge verwendet das BörseG diesen Begriff allerdings nur selten. Vielmehr stellt es regelmäßig auf den (weiteren) Begriff „Börseunternehmen“ ab. Ein solches ist, wer einen geregelten Markt leitet und verwaltet oder wer eine sonstige Wertpapierbörse oder eine allgemeine Warenbörse betreibt. Wertpapierbörsen wiederum definiert § 1 Abs 1 BörseG als inländische Märkte, an denen Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 6 WAG gehandelt werden. Warenbörsen (die hier nicht weiter behandelt werden) sind in § 1 Abs 4 BörseG definiert. Der ausschließliche Betrieb eines MTF ist primär im WAG geregelt. Börseunternehmen im Sinne dieses Abschnitts ist, wer entweder nur geregelte Märkte verwaltet/betreibt oder neben dieser Tätigkeit auch ein oder mehrere MTF verwaltet. Einziges Börseunternehmen ist in Österreich derzeit die Wiener Börse AG.
A. Allgemeines
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Börseunternehmen haben zu gewährleisten, dass die von ihnen verwalteten bzw betriebenen geregelten M...