Handbuch für Arbeitgeber
1. Aufl. 2022
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S. 28318. Recht des Arbeitgebers am Arbeitsergebnis
Entwickeln Arbeitnehmer anlässlich der Erbringung ihrer vertraglich vereinbarten Tätigkeit besondere geistige Schöpfungen oder Erfindungen, stellen sich sowohl immaterialgüterrechtliche als auch arbeitsrechtliche Fragen nach den Rechten an diesen Werken und Diensterfindungen. Das folgende Kapitel soll einen Überblick über die damit verbundenen Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern geben und auch auf steuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Vergütungen hinweisen, die für diese Werke und Diensterfindungen gewährt werden.
18.1. Allgemeines
Der Dienstnehmer schuldet dem Dienstgeber die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft und erhält dafür ein Entgelt. Somit soll das Ergebnis der Arbeitsleistung grundsätzlich dem Dienstgeber zukommen.
Allerdings gibt es bestimmte „Schöpfungen“, bei denen dem Gesetzgeber der Schutz des „Schöpfers“ derart bedeutenswert erscheint, dass ein „automatischer“ Übergang sämtlicher Nutzungsrechte an den Dienstgeber gerade nicht eintreten soll. Hier sind vor allem die Diensterfindung iSd Patentgesetzes und Werke iSd Urheberrechtsgesetzes zu nennen.
Weitere explizite Regelungen über das Recht am Arbeitsergebn...