Handbuch für Arbeitgeber
1. Aufl. 2022
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S. 1389. Sonderformen des Entgelts
Besonderer Einsatz von Arbeitnehmern kann durch Vorteile belohnt und gefördert werden, die über kollektivvertragliche Mindestanforderungen hinausgehen. Im folgenden Kapitel werden übliche ergebnisabhängige Formen der Entlohnung sowie sog Sachbezüge aus arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Sicht betrachtet.
9.1. Sachbezüge
In der Praxis nicht unüblich sind sog Naturalentgelte oder Sachbezüge. Dabei handelt es sich um Entgeltleistungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer, die nicht in Geld, sondern als Sachleistungen erbracht werden. Beispiele dafür sind die Möglichkeit der Privatnutzung eines Dienstwagens oder sonstiger Betriebsmittel (Diensthandy, Notebook), die kostenlose Verpflegung von Mitarbeitern, die Zurverfügungstellung einer Dienst- oder Werkwohnung oder die Gewährung von Mitarbeiterrabatten auf eigene Erzeugnisse.
Die Gewährung derartiger Sachbezüge obliegt einer Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer. Für Arbeiter in gewerblichen Betrieben besteht gem § 78 Abs 1 GewO 1859 eine grundsätzliche Verpflichtung, den Arbeitslohn „in barem Geld auszuzahlen“ (wobei diese Verpflichtung dann durch einige Ausnahmen durchbrochen wird). Wird aller...