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Direkte Rückerstattung irrtümlich bezahlter und entrichteter Umsatzsteuer in der Insolvenz des Leistungserbringers
Gedanken zur EuGH-Rechtssache Tibor Farkas
Stellt sich bei einem Rechtsgeschäft nachträglich heraus, dass das „Reverse-Charge-Verfahren“ anwendbar gewesen wäre und berichtigt der Leistungserbringer die Rechnung nicht, so muss der Leistungsempfänger die von ihm bezahlte und vom Leistungserbringer abgeführte Umsatzsteuer grundsätzlich vom Leistungserbringer auf dem Zivilrechtsweg zurückfordern. Wird der Leistungserbringer allerdings insolvent, erhält der Leistungsempfänger idR aber nur eine Quote – also nur einen Teil der ursprünglich bezahlten Umsatzsteuer – zurück. In der Rs Tibor Farkas hat der EuGH in dieser Fallgestaltung dem Leistungsempfänger einen unmittelbaren Rückerstattungsanspruch der irrtümlich bezahlten und entrichteten Umsatzsteuer gegen die Steuerbehörde zugesprochen. Wie der Leistungsempfänger diesen Rückerstattungsanspruch gegenüber der Behörde geltend machen kann, wurde jedoch bisher noch nicht abschließend geklärt. In diesem Beitrag soll für solche Fallgestaltungen ein aus dem nationalen Recht abgeleiteter Lösungsvorschlag geboten werden.
1. Bisherige EuGH-Rechtsprechung
Der EuGH hatte sich bereits in seiner Entscheidung vom , C-35/05, Reemtsma Cigarettenfabriken GmbH, grundsätzlich für einen „unmittelbaren ...