Öffentliches Wirtschaftsaufsichtsrecht
1. Aufl. 2022
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S. 715. Glücksspiel- und Wettrecht-Aufsicht
5.1. Europäische Rechtsgrundlagen
Auf Unionsebene gibt es keine Harmonisierung des Glücksspiel- und Wettrechts. Demnach kommt den Mitgliedstaaten ein großer Ermessensspielraum hinsichtlich der Regulierung von Glücksspielen und Wetten zu, dies nicht zuletzt aufgrund des Allgemeininteresses, das die Bevölkerung an einer solchen Regulierung hat. Dennoch sind auf die Veranstaltung von Lotterien die Art 56 ff AEUV anwendbar, da es sich um eine Dienstleistung handelt, welche unter den Dienstleistungsbegriff des AEUV fällt. Aus diesem Grund stellt ein generelles Verbot (welches nicht auf diskriminierenden Hintergründen basiert) schon eine Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar. Auch die Niederlassungsfreiheit kann davon betroffen sein. Beschränkungen dieser Freiheiten bedürfen immer einer Rechtfertigung. Der EuGH hat daher anerkannt, dass im Allgemeininteresse gelegene Gründe eine solche Beschränkung rechtfertigen können. Wichtig ist nur, dass diese Gründe weder diskriminierend noch unverhältnismäßig sind. Gründe, welche im Allgemeininteresse liegen, sind beispielsweise der Spieler- und Jugendschutz. Auch die Kriminalitätsvorbeugung und K...