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Ausschluss von Unionsbürgern von Sozialleistungen
Erwerbstätigeneigenschaft und deren Beibehaltung
Aufenthaltsrecht und Anspruch auf Sozialleistungen hängen häufig zusammen. Das Unionsrecht erlaubt dabei, wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgern unter bestimmten Voraussetzungen auch dann Beschränkungen beim Zugang zu Leistungen aufzuerlegen, wenn sie sich berechtigt im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten.
1. Aufenthaltsrecht
1.1. Rechtsgrundlagen
Art 45 Abs 1 AEUV gewährleistet die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der EU. Die Richtlinie 2004/38/EG, die sogenannte Freizügigkeitsrichtlinie oder Unionsbürgerrichtlinie, regelt unter anderem die Bedingungen, unter denen Unionsbürgern und ihre Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten zukommt. Die Umsetzung der Vorgaben dieser Richtlinie in das nationale Recht erfolgt im Wesentlichen in §§ 51 ff NAG.
Das Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat wird aber nur teilweise durch die Richtlinie 2004/38/EG determiniert. So erwächst beispielsweise den drittstaatsangehörigen Eltern eines minderjährigen Kindes aus dessen Unionsbürgerschaft ein vom Gebrauch-Machen des Freizügigkeitsrechts unabhängiges Aufenthaltsrecht in dem Aufnahmemitgliedstaat. Aus der GRC können dagegen keine Aufenth...