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Anschaffungszeitpunkt von betrieblichen Wertpapieren
(Keine) Maßgeblichkeit der Gutschrift auf dem Depot
Natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften haben die Möglichkeit, durch Geltendmachung des Gewinnfreibetrags die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer zu reduzieren. Vor allem bei wenig anlagenintensiven Tätigkeiten werden primär begünstigte Wertpapiere angeschafft, um in den Genuss des „investitionsbedingten“ Gewinnfreibetrags zu kommen. Regelmäßig erfolgt der Erwerb derartiger Wertpapiere erst kurz vor Jahresende. Da die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass iZm dem Gewinnfreibetrag die „Anschaffung“ von Wertpapieren erst mit Gutschrift auf dem Depot erfolgt, ist bei (bankbedingten) Verzögerungen eine Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags uU nicht mehr im abgelaufenen Wirtschaftsjahr möglich. Dieser Beitrag unterzieht diese Ansicht einer kritischen Würdigung.
1. Einleitung
Der Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG) als fiktive Betriebsausgabe verringert die Steuerbemessungsgrundlage für die Einkommensteuer bei betrieblichen Einkünften.
Er unterteilt sich in einen Grundfreibetrag iHv 13 %, der bis zu einer Bemessungsgrundlage von 30.000 Euro, somit in Höhe von maximal 3.900 Euro, jährlich ohne weitere Voraussetzungen geltend gemacht werden kann, und einen (gestaffelten) ...