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SWK 7, 1. März 2020, Seite 384

Anspruch auf Verfahrenshilfe

Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art 47 GRC und des EGMR zu Art 6 EMRK kommt es für die Beurteilung, ob ein Anspruch auf Verfahrenshilfe besteht, auf die Umstände des Einzelfalles an. Dabei ist zu beachten, dass die Garantien in Abhängigkeit von der Materie, dem Verfahrensgegenstand und von der Instanz in unterschiedlichem Maße gelten, das wiederum vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt ist (VfSlg 19.632/2012).

Soweit im jeweiligen Abgabenverfahren Art 47 GRC bzw Art 6 EMRK anzuwenden sein sollte, dürfte mit diesen Vorgaben eine gesetzliche Regelung wie jene des § 292 Abs 1 BAO nicht vereinbar sein: Die Vorschrift scheint – nach der vorläufigen Annahme des VfGH – den Anspruch auf Verfahrenshilfe ausnahmslos auszuschließen, wenn keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art vorliegen. Dabei dürfte ohne Belang sein, ob im jeweiligen Einzelfall von vornherein Schwierigkeiten tatsächlicher Art, etwa im Hinblick auf die Ermittlung des Sachverhalts, bestehen. Auch scheint es nicht auf die Fähigkeiten des Antragstellers anzukommen, sein Anliegen wirksam zu vertreten. Außer im Fall des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten rechtlicher Art dürfte § 292 Abs 1 BAO damit auch entgegen der Rechtsprechung des EuGH zu Art 47 GRC bzw des EGMR zu Art 6 EMRK n...

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