Vergleichssummen in der Personalverrechnung
1. Aufl. 2021
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S. 8510. Zahlungen nach Kündigungs- anfechtungen
Arbeitsverhältnisse, die durch Kündigung oder Entlassung seitens des Arbeitgebers beendet werden, können durch den Arbeitnehmer nach den Bestimmungen von § 105 oder § 106 ArbVG angefochten werden.
In den meisten Fällen erfolgt eine Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit (§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG) oder aber wegen eines verpönten Motivs (§ 105 Abs 3 Z 1 ArbVG) durch Einbringung einer Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht. Wird eine Entlassung angefochten, darf außerdem kein Entlassungsgrund vorliegen.
Die Einbringung einer Anfechtungsklage unterliegt sehr kurzen Fristen – idR 14 Tage (§ 105 Abs 4 und § 107 ArbVG). Durch diese kurzen Fristen ist eine außergerichtliche Einigung meist nicht möglich.
Hohes Risiko für den Arbeitgeber
Kündigungsanfechtungen stellen für den Arbeitgeber ein hohes Prozessrisiko dar.
Falls der Klage des Arbeitnehmers – meist nach einem längeren Verfahren – vom Arbeits- und Sozialgericht stattgegeben und die Kündigung für rechtsunwirksam erklärt wird, muss der Arbeitgeber das Entgelt vom Zeitpunkt der ursprünglichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Wiederantritt der Arbeit nach § 1155 ABGB nachzahlen.
Der Arbeitnehmer wird praktisch so gestellt, wie wenn er immer gearbeitet...