Pfoser

Vergleichssummen in der Personalverrechnung

1. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4455-4

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Vergleichssummen in der Personalverrechnung (1. Auflage)

S. 92. Definition eines Vergleichs

Ein Vergleich ist ein beiderseitiges Nachgeben mit dem Ziel der Bereinigung von strittigen oder zweifelhaften Ansprüchen.

§ 1380 ABGB – Definition Vergleich

Ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige, oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun, oder zu unterlassen verbindet, heißt Vergleich. Der Vergleich gehört zu den zweiseitig verbindlichen Verträgen, und wird nach eben denselben Grundsätzen beurteilt.

Da es sich beim Vergleich um einen Neuerungsvertrag handelt, kann auf die Rechtslage vor Abschluss des Vergleichs nicht mehr zurückgegriffen werden.

Es können nur solche Bezugsteile wirksam verglichen werden, welche strittig sind. Daher ist es zwingend erforderlich, dass der Vergleich über strittige bzw zweifelhafte Ansprüche abgeschlossen wird.

Es ist aber ausreichend, wenn nur die Höhe des Anspruches zweifelhaft ist.

Beispiel

Von einem Arbeitnehmer werden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses offene Überstunden in Höhe von 2.368,00 € gefordert. Die geforderten Überstunden werden vom Arbeitgeber nicht anerkannt. Es erfolgt ein Vergleich, welcher eine Bezahlung in Höhe von 1.000,00 € brutto zum I...

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