Vergebührung von Mietverträgen
1. Aufl. 2023
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S. 165. Gebührenbefreiung
Gebührenbefreiungen können als persönliche oder sachliche Befreiungen gestaltet sein.
5.1. Sachliche Gebührenbefreiung
Eine sachliche Gebührenbefreiung nimmt einen an sich gebührenpflichtigen Sachverhalt von der Gebührenpflicht aus, unabhängig von den beteiligten Personen.
Folgende Bestandverträge sind gebührenfrei:
Verträge über die Miete von Wohnräumen;
urheberrechtliche und leistungsschutzrechtliche Nutzungsverträge sowie Patent-, Marken- und Musterlizenzverträge;
Bestandverträge, bei denen der für die Gebührenbemessung maßgebliche Wert 150 € nicht übersteigt;
Aufforderungsschreiben, mit denen die Entrichtung eines Erhaltungsbeitrages gemäß § 45 MRG begehrt wird.
Wird dem Vermieter das Recht eingeräumt, bei Hauptmietverträgen, die vor dem geschlossen wurden, den Hauptmietzins auf gesetzlich festgelegte Beträge anzuheben, hat der Vermieter sein Anhebungsbegehren schriftlich bekannt zu geben. Die Aufforderungsschreiben des Vermieters sind von der Bestandvertragsgebühr befreit.
5.2. Persönliche Gebührenbefreiung
5.2.1. Bund
Die persönliche Befreiung des Bundes ist uneingeschränkt und umfasst alle von ihm im hoheitlichen und privatwirtschaftlichen Bereich verwirklichte...