Vergebührung von Mietverträgen
1. Aufl. 2023
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S. 103. Urkunde
Als Urkunde ist jede Schrift zu verstehen, in der, wenn auch formlos, das Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts begründet, festgehalten oder aufgehoben wird. Sie ist durch ihren Inhalt geeignet, über ein gültig zustande gekommenes Rechtsgeschäft als Beweis zu dienen.
Eine Schrift ohne Unterfertigung stellt keine Urkunde dar.
3.1. Rechtserzeugende – rechtsbezeugende Urkunde
Kommt das Rechtsgeschäft mit der Errichtung der Urkunde zustande, spricht man von einer rechtserzeugenden Urkunde.
Eine Urkunde, die über ein zuvor mündlich abgeschlossenes Rechtsgeschäft errichtet wurde, wird als rechtsbezeugende Urkunde bezeichnet.
Sowohl eine rechtserzeugende als auch eine rechtsbezeugende Urkunde lösen die Gebührenschuld aus, sofern die Urkunde eine Unterschrift enthält.
Eine Urkunde über ein zivilrechtlich nicht gültig zustande gekommenes Rechtsgeschäft kann keine Gebührenpflicht auslösen.
Urkunden, die vor dem Zustandekommen des Rechtsgeschäfts errichtet werden, lösen daher keine Gebührenpflicht aus.
Nur schriftliche Urkunden, die das Rechtsgeschäft bezeugen können, lösen die Gebühr aus. Mündliche geschlossene Verträge lösen keine Gebührenpflicht aus.