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SWK 7, 1. März 2020, Seite 338

Familienbonus Plus und Kindesunterhalt

OGH schwenkt um: Keine Anrechnung von Transferleistungen

(SWK) – Bei Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen durch Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag. Der Familienbonus Plus ist nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen; eine Anrechnung von Transferleistungen findet nicht mehr statt ( 4 Ob 150/19s).

1. Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht

Die zugrunde liegende Frage betrifft die verfassungsrechtlich gebotene (vgl ) steuerliche Entlastung des Geldunterhaltsschuldners: Laut OGH soll „das Einkommen, aus dem der Geldunterhalt geleistet wird, nicht zur Gänze besteuert werden. Vielmehr soll die Hälfte des gesetzlichen Unterhalts steuerfrei bleiben und dies durch eine steuerliche Entlastung der Unterhaltspflicht in der Größenordnung um 20 % bewirkt werden. Dieses Ziel kann entweder durch eine pauschalierende oder sonst sachliche Regelung des Gesetzgebers oder […] im Rahmen der gerichtlichen Unterhaltsbemessung erreicht werden.“ Die bisherige Formel lautete: „Unterhaltsanspruch = Prozentunterhalt minus (Prozentunterhalt mal Grenzsteuersatz mal 0,004) plus Unterhaltsabse...

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