Praxishandbuch Urheberrecht
2. Aufl. 2019
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S. 210
Das Urheberrechtsgesetz schützt neben dem Werk an sich auch die Leistungen von ausübenden Künstlern, Veranstaltern, Fotografen, Rundfunkunternehmen und Tonträgerherstellern. Man spricht in diesem Zusammenhang von Leistungsschutzrechten.
10.1. Die Rechte der ausübenden Künstler
10.1.1. Wer ist ausübender Künstler?
Wer in Österreich ein Werk vorträgt oder aufführt oder auf eine andere Weise darbietet – mithin künstlerisch tätig wird – oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt, ist definitionsgemäß „ausübender Künstler“ (§ 66), in der Praxis auch Interpret genannt. Diese Regelung orientiert sich an Art 3 lit a des Römer Leistungsschutzabkommens, worin als ausübender Künstler definiert werden: Schauspieler, Sänger, Musiker, Tänzer und andere Personen, die Werke der Literatur oder der Kunst aufführen, singen, vortragen, vorlesen, spielen oder auf irgendeine andere Weise darbieten.
Als ausübender Künstler gilt demnach auch, wer bei einem Vortrag oder bei einer Aufführung eines Werkes künstlerisch mitwirkt. Die vom Leistungsschutz erfassten Mitwirkenden müssen bestimmenden künstlerischen und nicht bloß technischen oder organisatorischen bzw managementmäßigen Einfluss auf die Darbietung haben. Besti...