Praxishandbuch Urheberrecht
2. Aufl. 2019
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S. 10
2.1. Das romantische Ideal des 19. Jahrhunderts
Auf den ersten Blick scheint die Frage, wer Urheber eines Werkes ist, leicht beantwortbar zu sein – nämlich dessen Schöpfer. Das mutet nicht nur biblisch an; hier schimmert auch das romantische Genieideal des 18. und 19. Jahrhunderts durch, welches den schöpferischen Künstler mit ausgeprägter künstlerischer „Werkhöhe“ vor Augen hatte. Aber wie sieht die Rechtslage aus, wenn mehrere Personen an der Schaffung eines Werkes mit überwiegendem Gebrauchszweck beteiligt sind? Und gilt ein Angestellter einer Softwarefirma, ein Mitarbeiter einer Kreativagentur oder ein Freelancer, der für einen Auftraggeber freiberuflich – etwa als Influencer oder Youtuber – tätig wird, ebenso als Urheber?
Ein Grafiker erhält den Auftrag, ein Logo für ein Unternehmen zu erarbeiten. Bestehen urheberrechtliche Unterschiede, wenn er das Logo
allein als Angestellter eines Grafik-Studios,
gemeinsam mit einem zweiten angestellten Grafiker eines Grafik-Studios,
allein als Freelancer für ein Grafik-Studio,
allein als Inhaber eines Grafik-Studios,
allein als Geschäftsführer einer Grafik-Studio GmbH
erstellt?
Das derzeit in Österreich geltende Urheberrechtsgesetz stammt aus dem Jahr 1936. Es geht i...