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Die Anschrift als Rechnungsmerkmal
Vorsteuerabzug auch bei bloßem Briefkastensitz des Lieferanten
Rechnungsmerkmale wie die Anschrift des leistenden Unternehmers sollen der Finanzverwaltung dahingehend eine Kontrolle erlauben, ob die geschuldete Steuer entrichtet worden ist bzw gegebenenfalls ein Vorsteuerabzugsrecht besteht. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zulässig, das Recht auf Vorsteuerabzug, das ein zentrales Element des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt, bloß deshalb zu verweigern, weil der leistende Unternehmer unter der Rechnungsanschrift keinerlei wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet.
1. Problemstellung
Nach § 11 Abs 1 Z 3 lit a UStG gehören Name und Anschrift des Lieferanten zu den unabdingbaren Merkmalen einer Rechnung, will der Leistungsempfänger daraus einen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Auf unionsrechtlicher Ebene fordert Art 226 Nr 5 MwStSyst-RL, dass eine Rechnung ua den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen zu enthalten hat. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ab wann man bei einem leistenden Unternehmer von der Angabe einer „vollständigen Anschrift“ ausgehen kann: Reicht es aus, wenn dieser in der Rechnung eine Adresse angibt, an der er zwar postalisch erreichbar ist (sogenannter „Briefkastensitz“), dort aber keine geschäftl...