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SWK 34, 1. Dezember 2017, Seite 1443

Verzicht auf nicht werthaltige Forderung als verdeckte Ausschüttung

Entscheidung: RV/2101564/2016, Revision nicht zugelassen.

Norm: § 95 EStG 1988.

Bei nicht werthaltigen Forderungen kann das Unterbleiben von Einbringungsmaßnahmen nur zu einem Vermögensnachteil für die GmbH und damit steuerlich zu einer verdeckten Ausschüttung im Ausmaß des gerade dadurch verlorenen Kapitals führen. Verloren kann nur der werthaltige Teil der Forderung sein.

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