Sozialversicherung kompakt 2021
1. Aufl. 2021
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S. 183
26.1. Pflichtbeiträge zu einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung
Die Dienstnehmer-Anteile zur Sozialversicherung eines gemäß ASVG pflichtversicherten (echten bzw freien) Dienstnehmers sind für diesen bei Lohnsteuerpflicht gemäß § 16 Abs 1 Z 4 lit a EStG als Werbungskosten, bei Einkommensteuerpflicht gemäß § 4 Abs 4 Z 1 lit a EStG als Betriebsausgaben abzugsfähig; die Dienstgeber-Anteile stellen für den Dienstgeber Betriebsausgaben dar.
Pflichtbeiträge zum GSVG, FSVG und BSVG sind gemäß § 4 Abs 4 Z 1 lit a EStG idR Betriebsausgaben; bei den der GSVG-Pflicht unterliegenden Gesellschafter-Geschäftsführern iSd § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG liegen Werbungskosten nach § 16 Abs 1 Z 4 lit a EStG vor. Wenn sich ein Selbstständiger für ein Opting-in in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung entscheidet, sind die dafür anfallenden Beiträge Betriebsausgaben (RZ 1235a EStR 2000).
26.2. Freiwillige Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung
Beiträge zur freiwilligen Selbstversicherung nach § 16 ASVG sowie zur freiwilligen Weiterversicherung nach § 8 GSVG bzw § 8 BSVG sind idR Betriebsausgaben (§ 4 Abs 4 Z 1 lit b EStG) bzw Werbungskosten (§ 16 Abs 1 Z 4 lit e EStG) und nur subsidiär Sonderausgaben (im Rahmen des Familienhöchstbetrages, der Viertelregelung und Einschleifung – vgl § 18 Abs 3 Z 2 EStG).
Eine Sonderausgabe liegt zB vor, wenn ein Steuerpflichtiger eine Selbstversicherung in der gesetzlichen Krankenversich...