Sozialversicherung kompakt 2021
1. Aufl. 2021
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S. 233. Berufsgruppen-ABC
Animierdamen
Nach Ansicht des VwGH sind ausländische Staatsbürgerinnen, die in einem behördlich bewilligten Bordellbetrieb neben Animiertätigkeiten Tanzveranstaltungen vornehmen, dabei Dienstzeiten und Weisungen zu befolgen haben und sich wöchentlich auf Anordnung ärztlichen Untersuchungen unterziehen müssen, keine selbständigen Unternehmerinnen, weswegen insbesondere das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) auf sie Anwendung zu finden hat. Auch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht hat der VwGH die Tätigkeit einer Tänzerin als echtes Dienstverhältnis bewertet. Zu verweisen ist hierbei auch auf einen jüngst seitens des BMF ergangenen Erlass im Hinblick auf die ertragsteuerliche Bewertung der in diesem Zusammenhang lukrierten Einkünfte.
Apotheker
Der in der Apotheke arbeitende Eigentümer der Apotheke ist gemäß § 2 FSVG in der Pensionsversicherung nach FSVG pflichtversichert. Der Beitrag zur Pensionsversicherung beträgt gemäß § 8 FSVG 20 %.
In der Krankenversicherung muss seit zwischen ASVG, GSVG und Gruppenkrankenversicherung gewählt werden („Versicherungspflicht“ gemäß § 5 GSVG).
Arbeitskräfteüberlassung
Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom bei der Beurteilung eines Falles der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung sei...