Handbuch zur Sozialversicherung, Band III
3. Aufl. 2021
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S. 113Teil G: Tangierte Rechtsbereiche
1. Arbeitsrecht
1.1. Vertragstypen und ihre Rechtsfolgen
Der echte (= abhängig beschäftigte) DN unterliegt grundsätzlich in vollem Umfang dem Arbeitsrecht. Für ihn gilt sowohl das Individualarbeitsrecht (insbesondere das Arbeitsvertragsrecht) als auch das kollektive Arbeitsrecht. Aber auch hier gibt es Einschränkungen: So sind insbesondere Organmitglieder von juristischen Personen und leitende Angestellte teilweise von arbeitsrechtlichen Regelungen ausgeschlossen.
Wichtig ist im gegebenen Zusammenhang, dass die sozialversicherungsrechtliche Unterscheidung zwischen den teilversicherten geringfügig Beschäftigten und den Vollversicherten für das Arbeitsrecht grundsätzlich keine Rolle spielt. Einerseits ist die Frage der arbeitsrechtlichen DN-Eigenschaft beim Teilzeitbeschäftigten nach denselben Kriterien zu prüfen wie für Vollzeitbeschäftigte. Das Ausmaß der Inanspruchnahme kann allenfalls ein (untergeordnetes) Indiz für die persönliche Abhängigkeit sein. Liegt ein echtes Dienstverhältnis mit geringfügigem Entgelt vor, dann stehen dem DN andererseits dieselben arbeitsrechtlichen Ansprüche (insbesondere Sonderzahlungen und Abfertigung) zu wie dem vollversic...