Steuerliche Liebhaberei in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
1. Aufl. 2007
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S. 316 12 Körperschaften und Liebhaberei
S. 316 12.1 Ertragsteuerliche Liebhaberei bei Körperschaften
12.1.1 Allgemeines
LVO 1993
§ 5. Die § 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf
Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 KStG 1988),
juristische Personen des privaten Rechts, an denen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind, soweit § 2 Abs. 4 dritter Satz KStG 1988 anzuwenden ist,
LRL 1997
3.1 Die Verordnung ist im Bereich der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer anzuwenden. Aus dem sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen sind die in § 5 angeführten Rechtsträger. (…)
KStR 2001
3.2.8 Liebhaberei
3.2.8.1 Allgemeines
Rz 332
Die Steuersubjekteigenschaft der Körperschaften und der Gleichheitsgrundsatz gebieten, dass die Grundsätze der Liebhaberei auch für den Bereich der Körperschaftsteuer zu beachten sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Möglichkeit des Vorliegens von Liebhaberei bei Körperschaften bejaht (