Praxishandbuch Steuerkontrollsystem
1. Aufl. 2021
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1. S. 484Vorbemerkungen
Das SKS wird als zentrales Element der Begleitenden Kontrolle regelmäßig externen Kontrollen unterworfen. Gesetzlich verankert wurde dies im § 153b Abs 4 Z 4 BAO, wodurch ein Unternehmen zur Vorlage eines Gutachtens eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters über ein eingerichtetes Steuerkontrollsystem mit Antragstellung zur Begleitenden Kontrolle verpflichtet wird. Zusätzlich sieht § 153f Abs 5 BAO iVm § 153b Abs 7 BAO vor, dass das Gutachten im Fall von wesentlichen Veränderungen des SKS, jedoch spätestens nach Ablauf von drei Jahren zu erneuern ist. Neben der (stichprobenartigen) Kontrolle des SKS selbst wird die Abgabenbehörde auch das Gutachten näher untersuchen. Ansätze zur Überprüfung des Gutachtens werden in diesem Beitrag dargestellt.
Viele Unternehmen haben interne Kontrollsysteme und zunehmend auch Steuerkontrollsysteme eingerichtet. Das (Nicht-)Vorhandensein derartiger Kontrollsysteme fand bisher bei der Finanzbehörde kaum Beachtung. Die freiwillige Einrichtung eines effektiven und zertifizierten Steuerkontrollsystems hätte für die Finanzverwaltung insofern Vorteile, als die Fehlerquote bei der Abgabenerhebung sinkt und gleichzeitig das Steueraufkommen steigt. Zudem könnten nach Ansicht von Zöchling/Dzi...