Praxishandbuch Steuerkontrollsystem
1. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. S. 428Rechtliche Grundlagen
1.1. Einleitung
Gemäß § 153b Abs 4 Z 4 BAO ist eine Voraussetzung für den Antrag auf Begleitende Kontrolle, dass ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters vorliegt, dass jeder im Antrag angeführte Unternehmer bzw die antragstellende Privatstiftung von einem Steuerkontrollsystem (SKS) erfasst ist.
Gemäß § 1 Abs 3 SKS-PV ist Gegenstand des Gutachtens eine sachverständige Beurteilung des SKS, das ein Unternehmer oder ein Kontrollverbund eingerichtet hat.
Weder die gesetzliche Grundlage der BAO noch die daraus erlassene SKS-PV treffen Aussagen hinsichtlich einer allenfalls erforderlichen „Unabhängigkeit“ des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters.
Die Verpflichtung zur „Unabhängigkeit“ ergibt sich für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater vielmehr aus den allgemeinen berufsrechtlichen Vorschriften, weil die Erstattung eines Gutachtens zum SKS gemäß § 143b Abs 4 Z 4 und 153f Abs 5 BAO für Steuerberater eine sachverständige Tätigkeit gemäß § 2 Abs 1 Z 6 WTBG sowie für Wirtschaftsprüfer eine solche gemäß § 3 Abs 2 Z 7 WTBG ist.
Unter dem Berufsrecht versteht man die für die Wirtschaftsprüfer und Steuerberater geltenden speziellen Rechtsvorschriften. Dazu zählen das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) sowie die von der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftspr...