Praxishandbuch Steuerkontrollsystem
1. Aufl. 2021
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1. S. 88Einleitung
Die Vermeidung finanzstrafrechtlicher Konsequenzen wird häufig ein nicht unwesentliches Kriterium und damit Beweggrund für die Einführung eines Steuerkontrollsystems sein, und zwar auch außerhalb der begleitenden Kontrolle iSd § 153a ff BAO und auch unabhängig vom in § 153b Abs 6 BAO definierten Begriffsverständnis eines SKS.
Wer ein SKS in seinem Unternehmen mit dem Ziel einführt, seinen steuerlichen Pflichten vollständig, richtig und termingerecht nachzukommen, und ein solches SKS auch tatsächlich lebt, sollte die Vermutung der Steuerredlichkeit für sich haben. Die Vermutung der Steuerredlichkeit sollte aus finanzstrafrechtlicher Perspektive ein wesentliches Indiz gegen vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten darstellen, sollte es trotz der im Rahmen des SKS ergriffenen Maßnahmen zu Pflichtverletzungen oder Abgabenverkürzungen kommen.
Das deutsche BMF hält in diesem Zusammenhang im Anwendungserlass zu § 153 dAO wie folgt fest:
2.6: „[…] Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befrei...