Schadenersatz im Kartellrecht
1. Aufl. 2017
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S. 42112. Straf- und Kartellrecht
12.1. Strafrechtliche Relevanz von Kartellverletzungen
12.1.1. Vom Straf- zum Geldbußensystem
Bis zur Kartellgesetznovelle 2002 waren zahlreiche gerichtliche Straftatbestände im KartG normiert. Mit dieser Novelle wurden die gerichtlichen Straftatbestände aus dem KartG eliminiert und durch ein Geldbußensystem nach europäischem Vorbild ersetzt. Damit wurde die Verantwortung von den unmittelbar Handelnden auf die Unternehmen verlagert.
Dennoch können solche Kartellrechtsverletzungen strafrechtlich relevant sein, die Geschädigte anzeigen und strafrechtlich mittels Privatbeteiligtenanschluss verfolgen können.
12.1.2. Kartellrechtsverletzungen und Betrug
Betrug ist vor allem bei Bieterabsprachen der primär kartellrelevante Tatbestand. Einen Betrug begeht, wer andere über Tatsachen täuscht und dadurch beim Getäuschten einen Irrtum hervorruft, der diesen zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlasst. Auf der subjektiven Tatseite wird ein zumindest bedingter Täuschungs- und Schädigungsvorsatz sowie Bereicherungsvorsatz gefordert. Qualifikationen sind der schwere und der gewerbsmäßige Betrug.
S. 422Der Auftraggeber wird bei Bieterabsprachen zur Ausschaltung des Wettbewer...