zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Brand

Schadenersatz im Kartellrecht

1. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-2374-0

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Schadenersatz im Kartellrecht (1. Auflage)

S. 1924. Kausalität

4.1. Relevante Kausalitätsformen

4.1.1. Die Conditio-sine-qua-non-Formel

Schädiger haften nur für kausal verursachte Kartellschäden. § 37c Abs 1 KartG verdeutlicht das Kausalitätserfordernis, indem diese Bestimmung klarstellt, dass der Kartellrechtsverletzer den dadurch verursachten Schaden ersetzen muss. Für andere Schadensursachen, die Dritte verursachen, hat der Kartellrechtsverletzer nicht zu haften. Nach der Conditio sine qua non Formel ist ein Verhalten dann für einen Erfolg kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Eine verbotene Preisabsprache ist zB für den Schaden der nachgelagerten Wirtschaftsstufe dann kausal, wenn die Preiserhöhung ohne die Absprache der Kartellanten nicht eingetreten wäre. Steigen die Preise nicht wegen Absprachen, sondern ausschließlich aufgrund der Weitergabe der erhöhten Rohstoffpreise, ist die Absprache für den Preisanstieg nicht kausal. In diesem Fall wären die Preise im identen Ausmaß gestiegen, wenn keine Absprache erfolgt wäre.

In der Praxis ist daher genau zu analysieren, wofür das konkrete Verhalten kausal war bzw welche anderen Einflussfaktoren, die Dritte kartellunabh...

Daten werden geladen...