Rechnungswesen, Steuern und Betriebswirtschaft in der Bauwirtschaft
2. Aufl. 2019
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S. 1094. Steuerrecht in der Bauwirtschaft
4.1. Einkommensteuer/Körperschaftsteuer
4.1.1. Berechnungsschema, Bemessungsgrundlage für die Gewinnermittlung
Ein Bauunternehmen kann in verschiedenen Rechtsformen geführt werden (siehe Kapitel 1.4.). Aus steuerlicher Sicht ist von Bedeutung, ob das Unternehmen der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer unterliegt (siehe Kapitel 2.2.3.). Die folgenden Ausführungen behandeln sowohl natürliche Personen als auch Körperschaften, die jeweils ihren Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG ermitteln (siehe Kapitel 2.2.1.). Für diese Gewinnermittlungsart gilt das Maßgeblichkeitsprinzip. Dieses besagt, dass der Steuerpflichtige zunächst eine Bilanz gemäß UGB aufzustellen und anschließend eine sogenannte Mehr-Weniger-Rechnung durchzuführen hat.
4.1.1.1. Mehr-Weniger-Rechnung
Die Mehr-Weniger-Rechnung beinhaltet ergebniswirksame Korrekturen, die aufgrund zwingender Vorschriften des Steuerrechts notwendig sind. Im Folgenden werden die wichtigsten Positionen der Mehr-Weniger-Rechnung beschrieben, wobei in Klammer jeweils das Gesetz, für das die Positionen Gültigkeit haben, angeführt wird.
Korrekturen zur Abschreibungsdauer und Abschreibungsmethode von Anlagenvermögen (EStG, KStG)
Wirtschaftsgüter w...