Rechtsformgestaltung für Klein- und Mittelbetriebe
2. Aufl. 2016
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S. 713. Laufende Unternehmensführung
3.1. Gesellschaftsrechtliche Aspekte
3.1.1. Einzelunternehmen
3.1.1.1. Entscheidungsfindung
Der Einzelunternehmer trifft seine Entscheidungen naturgemäß alleine.
3.1.1.2. Laufende Pflichten der Geschäftsführung
Der Einzelunternehmer führt seine Geschäfte selbst unter seinem eigenen Namen bzw seiner Firma. Der Einzelunternehmer kann Arbeitnehmer beschäftigen, die ihn unterstützen.
Als besondere Pflicht der Geschäftsführung ist auf die Buchführungspflicht des Einzelunternehmers nach § 189 UGB hinzuweisen. Nach § 189 Abs 1 Z 3 UGB sind Einzelunternehmer zur Buchführung verpflichtet, wenn sie hinsichtlich der einzelnen einheitlichen Betriebe jeweils mehr als € 700.000,– Umsatz im Geschäftsjahr erzielen (ausgenommen sind nach § 189 Abs 4 UGB Angehörige der freien Berufe, Land- und Forstwirte sowie Unternehmer, deren Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 4 Z 2 EStG im Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten liegen). Die Rechtsfolgen der Schwellenwerte treten nach § 189 Abs 2 UGB grundsätzlich erst ab dem zweitfolgenden Geschäftsjahr, also wenn der Schwellenwert in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten oder unterschritten wird bzw schon ab dem folgenden Geschäftsjahr ein, wenn der Schwellenwert um mindestens € 300.000,...