Rechtsformgestaltung für Klein- und Mittelbetriebe
2. Aufl. 2016
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S. 112. Unternehmensgründung
2.1. Gesellschaftsrechtliche Aspekte
2.1.1. Einzelunternehmen
2.1.1.1. Grundbegriffe
Als Einzelunternehmen bezeichnet man üblicherweise den Betrieb eines Unternehmens durch eine natürliche Person (Unternehmer) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Ein eigener Gründungsakt ist nicht notwendig. Die Unternehmereigenschaft beginnt mit der tatsächlichen Aufnahme des Betriebs eines Unternehmens.
Rechtsträger ist der Unternehmer.
Einzelunternehmer können aber nicht nur natürliche Personen, sondern auch sonstige Rechtsträger sein. So könnte beispielsweise ein Verein, der als juristische Person nicht schon kraft Rechtsform Unternehmer ist, als Einzelunternehmer auftreten.
2.1.1.2. Gesellschaftsvertrag
Da ein Einzelunternehmen von einem einzelnen Rechtsträger (zumeist natürliche Person) als Unternehmer betrieben wird, scheidet ein Gesellschaftsvertrag aus. Schließen sich mehrere Personen zur Führung eines Unternehmens zusammen, liegt zumeist eine GesbR oder, je nach Begründung einer anderen Rechtsform, eine andere Gesellschaftsform vor.
2.1.1.3. Firma
Die Firma ist der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und seine Un...