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SWK 18, 20. Juni 2018, Seite 836

BAO: Verjährungsfrist

Die Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 207 Abs 2 Satz 2 BAO setzt eine Hinterziehung von Abgaben voraus. Die Hinterziehung verlangt nach § 33 Abs 1 FinStrG Vorsatz. Eine (allenfalls auch grob) fahrlässige Abgabenverkürzung (§ 34 FinStrG) bewirkt keine Verlängerung der Verjährungsfrist. Der bedingte Vorsatz liegt nur dann vor, wenn der Täter die Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Der Täter muss also einerseits den Eintritt des verpönten Erfolgs als naheliegend ansehen und andererseits bereit sein, diesen Erfolgseintritt in Kauf zu nehmen. Das BFG kommt abschließend zum Ergebnis, der Eintritt des Erfolgs sei für die Revisionswerberin „zumindest als entfernt möglich vorhersehbar“ gewesen. „Entfernt“ Mögliches ist aber – schon rein begrifflich – nicht als „naheliegend“ zu beurteilen. Auch nicht entschuldbarer Rechtsirrtum schließt nach § 9 FinStrG Vorsatz aus und bewirkt lediglich das Vorliegen von (grober) Fahrlässigkeit. – (§ 207 Abs 2 Satz 2 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( Ra 2017/15/0059)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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