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SWK 18, 20. Juni 2018, Seite 835

Verbot des „Pflegeregresses“ auch bei Sachverhalten vor 1. 1. 2018

Neue Rechtslage ist in jeder Lage des Verfahrens aufzugreifen

Seit ist ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, ihren Angehörigen und Erben oder Geschenknehmern zur Abdeckung der Pflegekosten nicht mehr zulässig. Dieses Verbot des sogenannten „Pflegeregresses“ kommt auch dann zum Tragen, wenn die Ersatzforderung auf einer stationären Aufnahme beruht, die zu Leistungen des Sozialhilfeträgers vor dem geführt hat ( 1 Ob 62/18a).

1. Sachverhalt

Der klagende Fonds – eine Einrichtung der Stadt Wien mit Rechtspersönlichkeit, die Förderleistungen nach dem Wiener Sozialhilfegesetz erbringt, jedoch keine eigenen Pflegeheime betreibt – begehrte vom Beklagten als Erben Ersatz für Pflege und Betreuungskosten, die er für dessen Mutter in der Zeit vom bis aufgewendet hatte. Das Erstgericht, das seine Entscheidung noch vor dem traf, gab der Klage statt. Das Berufungsgericht hingegen wies das Klagebegehren ab und führte zur Begründung ins Treffen, dass der Pflegeregress mit abgeschafft worden sei.

2. Entscheidung des OGH

Der OGH bestätigte das vorinstanzliche Urteil. Das Verbot, auf das Vermögen des von der Neuregelung erfassten Personenkreises zur Abdeckung der Kosten für die stationäre Auf...

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